Arbeitnehmer in Elternzeit erwerben einen Urlaubsanspruch. Arbeitgeber können den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen, § 17 BEEG. Fraglich war, ob dieses gegen EU-Richtlinien zur Arbeitszeitgestaltung oder zum Elternurlaub verstößt. Der EuGH (Urteil vom 04.10.2018, Rechtssache C-12/17 zu rumänischem Recht) hat dies verneint.
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub (nach dem BUrlG idR. 4 Tage / Wochenarbeitstag jährlich). Zweck ist die Erholung der Arbeitnehmer, wenn sie im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet haben. Die Situation des Elternurlaubs ist nicht mit dem Mutterschutz oder Krankheit vergleichbar, da dabei der Urlaubsanspruch nicht davon abhängig ist, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat.
Mit dem Unionsrecht ist somit eine nationale Regelung vereinbar, die bei der Berechnung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub die Zeiten des Elternurlaubs nicht als tatsächliche Arbeitsleistung anerkennt. Elternzeitperioden werden also bei der Berechnung des Jahresurlaubs nicht berücksichtigt. Durch § 17 BEEG ist der Urlaubsanspruch aber nicht automatisch zu kürzen, sondern der Arbeitgeber muss eine Kürzung gegenüber dem Mitarbeiter ausdrücklich erklären.
Auch gilt eine Kürzung nur für den Urlaubsanspruch, nicht für einen Urlaubsabgeltungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine explizite Entscheidung zum deutschen Recht steht noch aus.
Rechtsanwalt Haymann