Das Bundesverfassungsgericht entschied am 10. April in Karlsruhe, dass der Gesetzgeber die Bewertungsbasis für die Grundsteuer reformieren muss. Die Werte, die der Gesetzgeber für die Berechnung aktuell nutzt, sind veraltet. Die verwendeten Einheitswerte stammen aus dem Jahr 1964 in den westlichen, bzw. 1935 in den östlichen Bundesländern.
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten und startet mit dem Grundstückswert. Der sogenannte Einheitswert wird mit einer Steuermesszahl multipliziert, die sich beispielsweise für Ein- und Zweifamilienhäuser unterscheidet. Diese ersten beiden Faktoren werden per Bundesgesetz geregelt. In der dritten Stufe legen die Gemeinden mit einem Hebesatz fest, wie hoch die Steuer unterm Strich ausfällt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich lediglich mit der ersten Stufe befasst.
Aktuell sind drei alternative Berechnungsmodelle im Gespräch:
- Bodenwertmodell: Hier soll vorrangig der von den Gutachterausschüssen ermittelte Bodenrichtwert (der durchschnittliche Lagepreis) als Berechnungsgrundlage herangezogen werden.
- Flächenmodell: Diese Berechnungsgrundlage soll sich anstelle auf den Immobilienwert auf die reine Fläche (Grundstücksfläche sowie Wohn- und Nutzfläche) konzentrieren.
- Kostenwertmodell: Bei diesem sollen neben dem Grundstückspreis bei bebauten Immobilien auch die Herstellungskosten unter Berücksichtigung eines Abschlags für das Baualter berücksichtigt werden.
Dirk Hortig, Steuerberater