Mit dem Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sollte die deutsche Einheit finanziert werden. 1995 wurde der Zuschlag unbefristet eingeführt. 1998 wurde er von 7,5 Prozent auf 5,5 Prozent gesenkt. Nun wird der Solidaritätszuschlag schrittweise zurückgeführt, zunächst zugunsten von kleineren und mittleren Einkommen.
Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wird ab 2021 die Freigrenze angehoben. Wer aktuell bis zu 972 Euro beziehungsweise bei Zusammenveranlagung 1.944 Euro Steuern zahlt, ist von der Abgabe befreit. Dieser Betrag wird deutlich angehoben: auf 16.956 Euro (einzeln veranlagt) beziehungsweise 33.912 Euro (zusammen veranlagt). Damit müssen Alleinstehende bis zu einem Jahresbruttolohn von rund 73.000 Euro keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Konkret fällt dieser ab dem 01. Januar 2021 für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen weg, so das Bundesfinanzministerium.
Zusätzlich wurde oberhalb der Freigrenze eine Milderungszone festgelegt. Diese liegt zwischen ca. 73.000 Euro und 109.000 Euro Jahreseinkommen für Alleinstehende und ca. 151.000 Euro und 221.000 Euro für Verheiratete. Innerhalb dieser Zone wird der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz herangeführt. Darüber hinaus wird der Solidaritätszuschlag dann in Höhe von 5,5 Prozent fällig. Wer ein hohes Einkommen bezieht, muss also weiterhin den vollen Satz zahlen.
Dirk Hortig, Steuerberater