Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich aktuell (Urteil vom 26.10.2022 zu XII ZR 89/21 mit der Frage auseinandergesetzt, ob in einem Leasingvertrag über Eletrofahrzeuge wirksam der Leasingbank das Recht eingeräumt werden kann, im Falle einer Kündigung durch die Leasingbank mittels Fernzugriff auf die Autobatterie das Fahrzeug faktisch stillzulegen.
Der BGH hat die Rechte des Leasingnehmers gestärkt und die AGB der Leasingbank in diesem Punkt für unwirksam erklärt. Die Klausel stellt eine einseitige Vertragsgestaltung dar, mit der die Bank missbräuchlich auf Kosten der Mieter durchzusetzen versucht, ohne deren Interessen hinreichend zu würdigen.
So ist die Konstellation denkbar, dass der Mieter wirksam Minderungsrechte geltend macht und die insoweit von der Bank auszubringende Kündigung sich in einem späteren Verfahren dann als unwirksam herausstellen könnte. Gesetzlich ist die Risikoverteilung so, dass der Vermieter aufgrund der Gebrauchsüberlassung das Risiko der nach Vertragsbeendigung erfolgenden Abnutzung trägt. Gegen dieses Risiko kann eine Kaution vereinbart werden, nicht jedoch die Möglichkeit, den Gebrauch durch Fernzugriff auf die Batterie faktisch unmöglich zu machen und das Fahrzeug stillzulegen.
TIPP: Bei Streitigkeiten im Rahmen von Fahrzeugkauf-, -miet oder -leasingverträgen wenden Sie sich rechtzeitig an Ihren Anwalt.
Christian Dreier, Rechtsanwalt (Dortmund-Hombruch)