Die Nachfrage nach dem aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten erweiterten Kinderpflege-Krankengeld ist in Westfalen-Lippe nach wie vor hoch. Im Zeitraum von Januar bis Oktober 2021 haben insgesamt 59.676 Mitglieder der AOK NordWest in Westfalen-Lippe die Leistung erhalten. Damit hat sich die Nachfrage im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres 2020 mehr als verdoppelt (27.991). Das belegt eine aktuelle Auswertung der AOK NordWest.
„Das Kinderpflege-Krankengeld ist ein wichtiges Instrument, damit Eltern und Alleinerziehende ohne finanzielle Nachteile ihre Kinder zu Hause betreuen können. Zur zeitnahen Entlastung der Familien helfen wir mit schnellen digitalen Lösungen, damit die Leistung einfach und unbürokratisch beantragt werden kann“, sagt AOK-Vorstandschef Tom Ackermann. Zur Unterstützung von Familien wurde aufgrund der Corona-Pandemie die Sonderregelung für Kinderpflege-Krankengeld für das Jahr 2022 verlängert. Bereits im letzten Jahr haben die gesetzlichen Ausweitungen zu einem starken Anstieg bei den gesetzlichen Krankenkassen geführt.
Durch die andauernde Covid-19-Pandemie müssen Eltern häufiger die Betreuung ihres Kindes sicherstellen. Die AOK-Zahlen zeigen, dass die Frauen die Hauptlast bei der Versorgung der Kinder tragen. So erhielten in den ersten zehn Kalendermonaten des Jahres 2021 insgesamt 43.598 Frauen und 16.078 Männer in Westfalen-Lippe Kinderpflege-Krankengeld. Auffällig ist aber, dass der Anteil der männlichen Antragsteller im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich zugenommen hat: Hier ist ein Plus von über 160 Prozent festzustellen.
Mehr Kinderkrankentage pro Elternteil
Der Gesetzgeber hatte bereits im letzten Jahr die Bezugsdauer sowie die Bezugsgründe für das Kinderpflege-Krankengeld ausgeweitet. So stehen Eltern auch im Jahr 2022 insgesamt 30 Tage pro Elternteil zu, die für die Betreuung genutzt werden können. Bei Alleinerziehenden sind es je Kind insgesamt 60 Tage. Elternpaare mit mehreren Kindern haben Anspruch auf maximal 65 Tage je Elternteil, Alleinerziehende auf 130 Tage. Ebenfalls verlängert wurde die Regelung, nach der Eltern auch dann Kinderpflege-Krankengeld beantragen können, wenn die Betreuungseinrichtung des Kindes aufgrund des Infektionsschutzgesetzes nicht mehr besucht werden kann. Die Regelung bei fehlender Betreuungsmöglichkeit aus Pandemiegründen gilt vorerst bis 19.03.2022.
Bleibt das Kind zu Hause, weil es erkrankt ist, muss bei der Krankenkasse ein ärztliches Attest eingereicht werden. Wird das Kinderpflege-Krankengeld jedoch beantragt, weil die Betreuung des Kindes durch Schul- oder Kitaschließung nicht sichergestellt werden kann oder die Präsenzpflicht der Kinder in den Schulen aufgehoben wurde, ist ein Nachweis der Kita oder Schule zur pandemiebedingten Schließung erforderlich. Die AOK unterstützt ihre Versicherten proaktiv bei der Erbringung dieser Nachweise und akzeptiert zum Beispiel Schreiben, E-Mails und Ausdrucke von Veröffentlichungen auf einer Homepage von Schulen, Kitas oder Behörden. Der Anspruch auf diese Leistung ist daran geknüpft, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.