In sieben der 40 Kommunalwahlbezirke ist bedauerlicherweise bei der Produktion der Stimmzettel ein Fehler aufgetreten, der trotz sorgfältiger Vorbereitung des Wahlamtes bei der automatisierten Datenübermittlung zwischen der Stadt Dortmund und dem externen Druckdienstleister entstanden und erst jetzt aufgefallen ist.
In den Kommunalwahlbezirken 17, 18, 20, 28, 29, 30 und 35 ist auf dem Stimmzettel jeweils ein Wahlvorschlag enthalten, der durch den Wahlausschuss mangels der erforderlichen Anzahl von Unterstützungsunterschriften nicht zur Wahl zugelassen wurde.
Allerdings wurden im Rahmen der automatisierten Übertragung der Stimmzetteldaten an den Druckdienstleister die Daten der nicht zugelassenen Wahlvorschläge ebenfalls in die Stimmzettel aufgenommen.
Es handelt sich konkret um folgende Wahlvorschläge:
Bis zum heutigen Tag wurden in den genannten Kommunalwahlbezirken bereits 18.443 Briefwahlunterlagen an Briefwähler*innen verschickt. Seit Bekanntwerden der fehlerhaften Stimmzettel am gestrigen Tag, werden keine weiteren Briefwahlunterlagen für diese Kommunalwahlbezirke ausgestellt. Sobald die korrekten Stimmzettel vorliegen, werden in diesen Fällen die Briefwahlproduktion und die Ausgabe der Briefwahlunterlagen fortgesetzt.
- Soweit Briefwähler*innen ihre beantragten Briefwahlunterlagen noch nicht zurück geschickt haben, können sie einen korrekten Stimmzettel für die Wahl des Rates der Stadt Dortmund in ihrem Kommunalwahlbezirk beim Wahlbüro anfordern.
- Briefwahlstimmen, die für die o.g. Bewerber*innen zur Wahl des Rates abgegeben wurden, sind ungültig. Stimmen für alle anderen Bewerber*innen auf dem Stimmzettel bleiben gültig.
- Für die Stimmabgabe in den betroffenen Wahlräumen (Urnenwahl) der o.g. Kommunalwahlbezirke wird sich dies nicht auswirken. Am 13. September 2020 werden dort korrekte Stimmzettel ausgegeben.
Die auf den fehlerhaften Stimmzetteln abgegeben Stimmen für die vorgenannten Parteien und Wählergruppen sind für ungültig zu erklären. Ob diese dann von entscheidendem Einfluss auf das Wahlergebnis im jeweiligen Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste sein werden, kann erst nach Vorprüfung durch den Wahlausschuss im nachfolgenden Wahlprüfungsverfahren zur Gültigkeit der Wahl nach § 42 Abs. 1 lit. b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) abschließend festgestellt werden.
Hierbei gilt, dass es für eine Mandatsrelevanz i. S. des § 42 Abs. 1 lit. b KWahlG darauf ankommt, dass es sich im jeweils vorliegenden Einzelfall um eine Unregelmäßigkeit von “entscheidendem” Einfluss handelt. D. h., dass eine Wahl (hier im jeweiligen Wahlbezirk) nur dann für ungültig erklärt werden kann, wenn es ernstzunehmende Gründe für die Annahme gibt, dass sie bei ordnungsgemäßem Ablauf möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Notwendig ist deshalb die reale Möglichkeit einer anderen Sitzverteilung; daran fehlt es, wenn nach der Lebenserfahrung und den konkreten Fallumständen Auswirkungen der Unregelmäßigkeit auf das Wahlergebnis praktisch so gut wie auszuschließen sind, ganz fernliegen, höchst unwahrscheinlich erscheinen oder sich gar als lebensfremd darstellen.
Aufgrund der konkreten Nähe zum Wahltermin ist es nicht mehr möglich, die falsch produzierten Stimmzettel gegen neue auszutauschen und rechtzeitig zurückgesendet zu bekommen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass ein großer Teil der Briefwähler wenige Tage vor der Wahl urlaubsbedingt abwesend ist. In diesem Fall würde dieser Weg das Risiko eines erheblichen Wahlanfechtungsrisikos bergen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nachwahl liegen ebenfalls nicht vor.
Bei dem vorgeschlagenen Weg handelt es sich unter den gegebenen Umständen um die rechtssicherste Verfahrensweise.
Dass es bei der Produktion der 54 verschiedenen Stimmzettel für die Kommunalwahlen 2020 trotz aller Sorgfalt zu sieben fehlerhaften Stimmzetteln gekommen ist und dies erst jetzt erkannt wurde ist sehr bedauerlich.
Die Bezirksregierung Arnsberg sowie die Landeswahlleitung werden ebenfalls informiert.