Im Fall einer Mutter von vier minderjährigen Kindern, die einen von ihrer gesetzlichen Krankenkasse genehmigten Kuraufenthalt vorzeitig beendete, hatte der BGH über die von dem Einrichtungsträger geltend gemachten Ausfallkosten zu entscheiden (BGH III ZR 80/20).
Die Gründe, warum die Mutter den Kuraufenthalt abbrach, blieben zwischen den Parteien streitig. Die Einrichtung verlangte von der Mutter aufgrund der von ihr verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen, die denjenigen ähneln, die auch von Reiseveranstaltern genutzt werden, für jeden Tag der vorzeitigen Abreise 80 % des Tagessatzes.
Im Gegensatz zu Reiseverträgen stufte der BGH den streitgegenständlichen Vertrag jedoch als ein besonderes Dienstverhältnis ein, da der inhaltliche Schwerpunkt als Behandlungsvertrag auszulegen sei, was Dienste höherer Art sind, denen ein besonderes Vertrauen zugrunde liegt. Hierdurch greifen jedoch andere gesetzliche Maßstäbe, sodass die Regelungen in den AGB, die eine Kostentragung für den Fall der vorzeitigen Abreise vorsehen, insbesondere ohne darauf abzustellen, ob dies schuldhaft geschieht, unwirksam sind.
Die Mutter hatte daher die Kosten nicht zu tragen.
TIPP: Lassen Sie vor einem Abbruch eines entsprechenden Aufenthaltes durch Ihren Anwalt prüfen, wie der zugrunde liegende Vertrag auszulegen ist. Nicht für jeden Kuraufenthalt dürfte die Rechtsprechung einschlägig sein.
Christian Dreier, Rechtsanwalt