Im Rahmen der Pandemiemaßnahmen erfolgten zeitweise erhebliche Einschränkungen, Schließungen von Fitnessstudios sowie das Verbot von Veranstaltungen und Feierlichkeiten.
Über das Schicksal der Verträge im Rahmen von Fitnessstudios wurde häufig berichtet.
Die hierzu ergangene Rechtsprechung unterscheidet sich erheblich zu der Frage des Schicksals von Feierlichkeiten. Konkret hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2.3.2022 (XII ZR 36/21) zu der Frage, wie mit den für eine Hochzeitsfeier angemieteten Räumlichkeiten umzugehen ist, die aufgrund der Pandemiemaßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden konnte.
Der Vermieter der angemieteten Räumlichkeiten hatte Alternativtermine vorgeschlagen, um die Feier nachzuholen. Der Mieter erklärte den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückzahlung der im Voraus gezahlten Miete.
Der BGH hat entschieden, dass der Mieter keinen Anspruch hat, die gezahlte Miete zurückzuerhalten. Der Umstand, dass die Feier aufgrund der Pandemiemaßnahmen nicht durchgeführt werden konnte, stellt weder einen Mangel im mietrechtlichen Sinne dar, noch werde die vom Vermieter geschuldete Leistung – Überlassung der Mieträume – im rechtlichen Sinne nicht unmöglich.
Es kommt zwar für den Mieter ein Anspruch auf Vertragsanpassung in Betracht, nämlich beispielsweise die Verlegung des Termins, hiervon hatte der Mieter im vorliegenden Fall jedoch keinen Gebrauch gemacht; im Gegenteil hatte er vorgeschlagene Alternativtermine abgelehnt.
TIPP: Lassen Sie sich – für den Fall, dass erneut derartige Maßnahmen erfolgen sollten – vor der Ausübung eines etwaigen Rücktrittsrechts von Ihrem Anwalt beraten!
Christian Dreier, RA (DO-Hombruch)