Auswirkungen auf Rente und Krankenversicherungsbeiträge
Wer sich eine Photovoltaikanlage installiert und Strom ins Netz einspeist, leistet einen Beitrag zur Energiewende und verdient mit dem Betrieb je nach Größe der Anlage oft mehr oder weniger viel Geld. Den meisten ist bewusst, dass sie diese Gewinne versteuern müssen. Über die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen herrscht dagegen häufig Unkenntnis. Insbesondere in der gesetzlichen Krankenversicherung von bisher beitragsfrei Familienversicherten oder freiwillig Versicherten sowie Frührentnern und Hinterbliebenenrentnern drohen unangenehme Überraschungen.
Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage stellen steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar – und diese haben auch Auswirkungen auf die Sozialversicherung desjenigen, der diese Einkünfte erzielt. Dies gilt vor allem für die gesetzliche Krankenversicherung. Wer dort freiwillig versichert ist, muss auf alle Einnahmen zum Lebensunterhalt bis zur Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 4.350 Euro im Monat (2018: 4.425 Euro) Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichten.
Zu diesen Einnahmen zählen auch die Einkünfte aus der Photovoltaikanlage. Für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer sind die Gewinne aus der Photovoltaikanlage dagegen meist beitragsfrei. Dies ändert sich ausnahmsweise nur dann, wenn der Betrieb der Photovoltaikanlage solche Dimensionen hat, dass er als hauptberufliche selbstständige Tätigkeit anzusehen ist. Dann entfällt die Versicherungspflicht aus der daneben ausgeübten Angestelltentätigkeit. Will der Arbeitnehmer gesetzlich versichert bleiben, geht dies nur noch über die freiwillige Versicherung, in der die Photovoltaik-Gewinne beitragspflichtig sind.
Pflichtversicherte Rentner
In der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner müssen dagegen schon häufiger Beiträge auf Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zahlen, denn für sie gilt, dass Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit grundsätzlich beitragspflichtig sind. Dies allerdings nur dann, wenn die Gewinne – zusammen mit eventuellen, ebenfalls beitragspflichtigen Betriebsrenten – eine Freigrenze von aktuell 148,75 Euro im Monat bzw. 1.785 Euro im Jahr (2018: 152,25 Euro bzw. 1.827 Euro) übersteigen. Wird diese Grenze auch nur um einen Cent überschritten, sind die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage ab dem ersten Euro beitragspflichtig.
Freiwillige Versicherung
Zudem kann bei Rentnern wie bei Arbeitnehmern die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung entfallen, wenn der Betrieb der Photovoltaik als hauptberufliche selbstständige Tätigkeit anzusehen ist. Folge wäre die Umstellung auf eine freiwillige Versicherung mit der Konsequenz einer Beitragspflicht sämtlicher Einnahmen, z. B. auch von Kapital- und Mieteinkünften.
Ungemach droht auch bisher beitragsfrei Familienversicherten. Die beitragsfreie Familienversicherung über den gesetzlich krankenversicherten Ehegatten entfällt nämlich, sobald das eigene Gesamteinkommen – zu dem natürlich auch die Photovoltaik-Gewinne zählen – regelmäßig 425 Euro im Monat bzw. 5.100 Euro im Jahr (2018: 435 Euro bzw. 5.220 Euro) übersteigt. Konsequenz ist dann auch hier, dass die gesetzliche Krankenversicherung nur noch im Wege der freiwilligen Versicherung mit einer Beitragszahlung von mindestens rund 175 Euro monatlich möglich ist.
Hinzuverdienst für Frührentner
Aufpassen müssen auch Frührentner, die noch nicht das reguläre Renteneintrittsalter erreicht haben. Für sie gelten Hinzuverdienstgrenzen, deren Überschreitung zu einer Rentenkürzung führen kann. Wer mehr als 6.300 Euro im Jahr hinzuverdient – und hier werden unter anderem die Photovoltaik-Gewinne berücksichtigt –, muss mit einer Kürzung der vorgezogenen Rente rechnen. Unabhängig vom Alter müssen auch Hinterbliebenenrentner mit unangenehmen Überraschungen rechnen. Bei ihnen wird eigenes Einkommen (z. B. eigene Rente und die Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage) oberhalb eines Freibetrages von 819,19 Euro im Monat auf die Hinterbliebenenrente teilweise angerechnet und die Hinterbliebenenrente entsprechend gekürzt.
Quelle :Bund der Steuerzahler NRW e.V.