Die zahnärztliche implantologische Versorgung bietet nicht selten Anlass zu streitigen Auseinandersetzungen über die Vergütungsansprüche des Zahnarztes.
In einer sehr aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde nunmehr klargestellt, dass der Zahnarzt, der eine fehlerhafte zahnärztlich-implantologische Leistung erbracht hat, deren Nachbehandlung nur noch zu sog. „Notlösungen“ führen kann, keinen Anspruch auf Vergütung hat.
Bei dem Behandlungsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag über Dienste höherer Art. Damit ist klargestellt, dass nicht der Erfolg, also das Gelingen der Behandlung, geschuldet ist. Aufgrund der Einordnung als Dienstvertrag gilt zudem, dass grundsätzlich keine Kürzung oder der Fortfall der Vergütung in Betracht kommt bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung.
Gleichwohl können für diese Fälle Gegenansprüche des Patienten entstehen:
Im Streitfall hat die Patientin nach – erwiesenen – Behandlungsfehlern die Behandlung durch den ersten Zahnarzt abgebrochen und sich in anderweitige Behandlung begeben. Die bereits erbrachten implantologischen Leistungen waren nutzlos.
So ergab sich im Streitfall, dass die eingesetzten Implantate objektiv und subjektiv völlig wertlos waren, da es keine zumutbare Behandlungsvariante gab, die zu einem wenigstens im Wesentlichen den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Zustand hinreichend sicher hätte führen können.
Entscheidendes Kriterium für das Freiwerden von der Vergütungspflicht ist somit das nachweisliche Vorliegen eines Behandlungsfehlers zum einen und zum anderen, dass durch diesen Behandlungsfehler tatsächlich eine völlige Nutzlosigkeit der erbrachten zahnärztlichen Leistungen nachgewiesen werden kann.
TIPP: Suchen Sie zunächst für den Fall, dass die Behandlung nicht wunschgemäß erfolgt, das Gespräch mit Ihrem Arzt, bevor Sie einseitig die Behandlung abbrechen und einen anderen Zahnarzt konsultieren. Im Streitfall lassen Sie die Honoraransprüche, die oftmals durch Abrechnungszentren geltend gemacht werden, durch Ihren Rechtsanwalt auf Rechtmäßigkeit prüfen.
Christian Dreier, RA (Hombruch)