Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 2015 entschieden, dass Formularklauseln in Mietverträgen, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegen, unwirksam sind.
Bei solchen Formularklauseln handelt es sich um solche, die für eine Mehrzahl von Verträgen durch den Vermieter zu Vermietungszwecken genutzt werden.
Nunmehr hatte der BGH (VIII ZR 277/16) einen Fall zu entscheiden, in dem es um eben solche Ansprüche aus einer Nicht-, bzw. Schlechtleistung von Schönheitsreparaturen am Ende eines Mietverhältnisses ging, bei denen jedoch der Mieter die Wohnung von der Vormieterin mit einer gesonderten „Renovierungsvereinbarung“ übernommen hatte. Hierin verpflichtete er sich zur Zahlung eines Geldbetrages an die Vormieterin und gesondert zur Übernahme von Renovierungsarbeiten in der Wohnung.
Der BGH hat hier entgegen der Vorinstanzen entschieden, dass die Formularklausel auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.
Begründet wird dies damit, dass die Wirksamkeit ansonsten ggf. zur Folge haben könnte, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder ggf. in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hätte. Die Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter gibt dem Vermieter hiernach keinen zusätzlichen Anspruch, da sie lediglich zwischen diesen Beteiligten wirkt.
TIPP: Ob als Vermieter oder Mieter – bei Beendigung des Mietverhältnisses ist eine Verständigung über verbliebene Ansprüche immer sinnvoll. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Rechtsanwalt.
Christian Dreier, RA (Dortmund-Hombruch)