Aktuell zeichnet sich eine Änderung der Rechtsprechung des BGH zu der Frage ab, wie die in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge für die dort ausgewiesenen höchsten Einkommensbeträge fortgeschrieben werden und auch zu der Frage, ob ein Auskunftsanspruch gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil besteht, der bereit ist, als „unbegrenzt leistungsfähig“ den Höchstbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.
Nach einem Beschluss des BGH vom 16.9.2020 hält der Senat an seiner bisherigen Auffassung nicht mehr vollständig fest, wonach ein höherer Betrag als der Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle nur im Wege einer konkreten Bedarfsermittlung erfolgen konnte.
Zwar geht der BGH nach wie vor davon aus, dass der Unterhaltsanspruch keine bloße Teilhabe am Luxus der Eltern beinhaltet und naturgemäß erst recht nicht zur Vermögensbildung des Kindes dient. In Abkehr der bisherigen Rechtsprechung zum Kindesunterhalt und im Einklang mit einer neuen Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt hat der BGH nunmehr dem Grunde nach eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle für zulässig erachtet.
Zudem hat er klargestellt, dass grundsätzlich aus diesen Erwägungen auch ein Auskunftsanspruch über das vollständige Einkommen des Barunterhaltsschuldners erforderlich ist. Dies gilt erst recht, wenn noch Fragen zu einem etwaigen Mehrbedarf zu klären sind. Hierbei handelt es sich um solche Kosten, die nicht von dem pauschalierten Tabellenunterhalt umfasst sind.
Auch dies wurde in der bisherigen Praxis anders gesehen und gehandhabt.
TIPP: Es bleibt abzuwarten, ob ggf. die Düsseldorfer Tabelle in Anlehnung an diese Änderung eine Neufassung für Beträge oberhalb der bisherigen Einkommensgrenze vornehmen wird. Jedenfalls besteht schon jetzt die Möglichkeit, eine entsprechende Auskunft zu verlangen, einhergehend mit einer Anpassung der bisherigen Höchstbeträge.
Lassen Sie sich im Bedarfsfalle anwaltlich beraten.
Christian Dreier, RA (Dortmund-Hombruch)