Sehr häufiger Gegenstand von Hauptverhandlungen im Ordnungswidrigkeitenrecht sind geahndete verkehrsrechtliche Verstöße wegen der Benutzung des Mobiltelefons während der Fahrt, bzw. ähnlicher Geräte.
Häufiger Anknüpfungspunkt der Verteidigung ist der Einwand, es habe sich bei dem Gegenstand, den die Zeugen – meist Polizeibeamte – in der Hand des Fahrzeugführers sahen, gar nicht um ein Mobiltelefon gehandelt, sondern um einen anderen Gegenstand, z. B. Diktiergerät, ipod, Taschenrechner, usw.
Bis zum Jahr 2017 war lediglich das Benutzen eines Mobil- und Autotelefons während der Fahrt ausdrücklich untersagt, bis die Straßenverkehrsordnung eine Änderung erfuhr, wonach mit der Neuregelung das Verbot auf alle „elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen“ erweitert wurde. Hierunter fallen auch Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte.
Aktuell (Beschluss vom 16.12.2020 – 4 StR 526/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr entschieden, dass unter die vorstehenden elektronischen Geräte auch Taschenrechner fallen. So hatte sich ein Fahrzeugführer eingelassen, während der Fahrt lediglich einen Taschenrechner bedient zu haben. Der BGH vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Taschenrechner um ein solches elektronisches Gerät handele, da es der Information diene.
TIPP: Das Verbot der Benutzung elektronischer Geräte durch den Fahrzeugführer gilt, wenn diese hierfür aufgenommen oder in der Hand gehalten werden. Auch dann darf der Fahrzeugführer nur kurz den Blick vom Verkehrs abgewendet haben (vergleich mit dem Bedienen eines eingebauten Radios) oder er muss eine Sprachsteuerung benutzen.
Christian Dreier, RA (Dortmund-Hombruch)