Wer kennt das nicht, wenn für eine kleine Besorgung der Stress beginnt, einen Parkplatz zu finden. In meiner anwaltlichen Praxis treten in diesem Zusammenhang in letzter Zeit vermehrt zwei Fallgestaltungen auf:
1.
Ein Grundstückseigentümer verfügt für seine Kunden über einen privaten Parkplatz. Die Beschilderung weist darauf hin, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt, dessen Benutzung für eine Höchstparkdauer mit einer Parkscheibe kostenlos ist. Daneben wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen die Parkscheibenpflicht „ein erhöhtes Parkentgelt“ von häufig 40,00 € verlangt werde. Diese Art der Bewirtschaftung ist meist Privatunternehmen übertragen, die dann auch die Forderungen bei Verstößen geltend machen und durchsetzen. Insoweit hat der BGH in einer neueren Entscheidung geurteilt, dass die Erhebung eines solchen erhöhten Parkentgeltes zulässig ist bei einer eindeutigen Beschilderung. Der Anspruch besteht gegen den Fahrzeugführer und nicht gegen den Fahrzeughalter. Wird dieser zunächst angeschrieben, obliegt es ihm aber, um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, den tatsächlichen Fahrer zu benennen, der dann in Anspruch genommen wird.
2.
Parkplätze, die als Privatparkplätze gekennzeichnet sind, dürfen nicht widerrechtlich von einem Nichtberechtigten genutzt werden. Hier hat der Berechtigte einen Unterlassungsanspruch wegen einer Besitzstörung. Wird dieser mit anwaltlicher Hilfe durchgesetzt, fallen Kosten von einigen hundert Euro an. Ich erlebe hier dann immer wieder den Einwand, dass man ja nur kurz geparkt habe und die Forderung für ein Parkentgelt zu hoch sei. In diesen Fällen geht es aber nicht um ein erhöhtes Parkentgelt, sondern um eine widerrechtliche Besitzstörung mit einem Unterlassungsanspruch des Berechtigten.
Fazit: Auch wenn die Parksituation häufig stressig ist, kann man sich viel Ärger und Geld ersparen, wenn man die jeweilige Beschilderung strikt beachtet.
Thomas Syben
Fachanwalt für Verkehrsrecht + Arbeitsrecht