Dass eine verschmähte Liebe zu unbedachten Handlungen bei dem Zurückgewiesenen führen kann, dürfte fast jedem bekannt sein.
Problematisch, wenn nicht gar strafbar wird es dann, wenn diese Handlungen nicht enden wollen. Der Täter probiert auf unterschiedliche Art mit dem Opfer in Kontakt zu treten, sucht dieses mehrfach auf, beobachtet es, schreibt Briefe, WhatsApp-Nachrichten oder E-Mails.
Derjenige, der Opfer einer solchen Nachstellung wird, sollte den Weg zur Polizei und zum Rechtsanwalt nicht scheuen.
So hält das Strafgesetzbuch den § 238 vor, der ein solches Verhalten, wenn es beharrlich wird und geeignet ist, die Lebensumstände des Betroffenen erheblich einzuschränken, unter Strafe stellt. Schon der Grundtatbestand sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wenn das Opfer tatsächlich durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Auch besteht für die Opfer die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung gegen den Täter zu erwirken mit der Folge, dass ihm verboten wird, weiter Kontakt zu dem Opfer aufzunehmen, sei es über Dritte oder Telekommunikationsmittel oder persönlich.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass man solchen Tätern die Stirn bieten muss. Häufig dient die Grenzüberschreitung lediglich der Machtdemonstration. Hier sollte das Opfer aus der Opferrolle herausgehen und den Weg über einstweilige Anordnungen und Strafanzeigen gehen, um dem Täter die Macht zu nehmen, die er vermeintlich hat.
Kanzlei Am Amtshaus (Mengede)