Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten und mangels räumlicher Voraussetzung keine Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können, dürfen rückwirkend ab 2020 und bis Ende 2021 befristet für jeden Homeoffice-Tag 5,- EUR als Werbungskosten verrechnen. Die Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600,- EUR im Jahr begrenzt.
Die Steuerfreiheit des Corona-Bonus wird bis 30.6.2021 verlängert. Der Gesetzgeber räumt den Arbeitgebern damit mehr Zeit ein, den Beschäftigten einen steuerfreien Bonus von bis zu 1.500,- EUR auszuzahlen. Es darf jedoch nicht noch einmal ein Bonus ausbezahlt werden, sofern bereits in 2020 ein Bonus in Höhe von 1.500,- EUR vereinnahmt wurde.
Die Grenze für den vereinfachten Nachweis der Spende in Form des Überweisungsbelegs wird ab Januar 2021 von 200,- EUR auf 300,- EUR erhöht.
Im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen konnten Steuerpflichtige bereits im Rahmen der Veranlagung für 2019 einen vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 geltend machen. Der Verlustrücktrag wird im Rahmen der Veranlagung 2020 geprüft. Erweist sich der tatsächliche Verlust als niedriger und sind Steuern nachzuzahlen, können die Finanzämter Zinsen auf die nachzuzahlenden Steuern festsetzen.
Arbeitnehmer können ab dem Veranlagungsjahr 2022 Sachbezüge in Höhe von 50,- EUR steuerfrei vom Arbeitgeber erhalten.
Dirk Hortig, Steuerberater