Die heute in Kraft getretene CoronaSchutzVerordnung des Landes NRW beinhaltet neue Regelungen für den Sport-Bereich, die vor allem die Möglichkeit der beaufsichtigten Selbsttests und eine Vereinfachung für Geboosterte umfassen.
- Beim gemeinsamen Sport im Außenbereich hat weiterhin die 2G-Regel Bestand; für Sport in Innenräumen (Fitnessstudios, Sporthallen, Schwimmbäder, etc. – auch für begleitende Eltern) gilt weiterhin die 2G-plus-Regel. Kinder unter 16 Jahren sind nach wie vor von diesen Regelungen ausgenommen.
- Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren sind ab dem 17. Januar nicht mehr den geimpften Personen gleichgestellt und müssen die 2G-Regelungen erfüllen. Durch einen Schul-Testnachweis (Schülerausweis ist ausreichend) kann lediglich das zusätzliche Testerfordernis bei 2G-plus erfüllt werden.
- Die zusätzliche Testpflicht entfällt jedoch für Personen, die über eine wirksame Booster-Impfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion durch PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.
- Darf ein Angebot nur unter 2G-plus-Bedinungen wahrgenommen werden, kann neuerdings für den zusätzlichen Testnachweis ersatzweise auch ein Schnelltest unter der Aufsicht einer unterwiesenen Person erfolgen, die hiermit von einer für die Einrichtung, das Angebot oder die Veranstaltung verantwortlichen Person beauftragt wurde (Vor-Ort-Testung). Das Angebot einer Vor-Ort-Testung ist nicht verpflichtend und muss nicht kostenfrei angeboten werden.
- Für bereits einmal geimpfte Teilnehmer*innen an Profiligen oder an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, reicht übergangsweise bis zur zweiten Impfung als Ersatz der vollständigen Immunisierung auch ein Testnachweis auf Grundlage einer PCR-Testung aus.
- Das Zuschauerverbot für überregionale Sportveranstaltungen entfällt. Wenn keine oder nicht ausreichend Sitzplätze vorhanden sind, dürfen auch Stehplätze besetzt werden. Für alle Zuschauer*innen von Sportveranstaltungen gilt die 2G-Regel. In Innenräum ist das Tragen einer Maske Pflicht. Bei Veranstaltungen im Freien ist eine Maske in Warteschlangen und im Kassenbereich zu tragen, zudem wird bei einer Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern das Tragen einer Maske empfohlen.
- Bei mehr als 250 Besucher*innen darf die zusätzliche Auslastung nur 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen; insgesamt sind höchstens 750 Personen zugelassen. Diese Zahlen umfassen neben den Zuschauer*innen ausdrücklich auch die Sportler*innen. Profisportler*innen, Trainer*innen, Schiedsrichter*innen, Sicherheitskräfte etc. werden nicht mitgezählt.
Das Ziel aller Maßnahmen ist es, die Verbreitung der Omikron-Variante des Coronavirus auszubremsen.
Eine übersichtliche Orientierungshilfe des Landessportbundes NRW zum Sportbetrieb in NRW: