Die wichtigsten Aspekte werden im Folgenden zusammengefasst:
Nach dem zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsident*innen gefassten Beschluss vom 6. Mai, die 1. und 2. Fußball-Bundesliga der Männer ab dem 16. Mai wieder mit sogenannten „Geisterspielen“ aufzunehmen, wird mit dem Derby gegen Schalke 04 am kommenden Samstag, 16. Mai, erstmals auch in Dortmund ein „Geisterspiel“ stattfinden.
Diese besondere Situation hat bereits vor der Aufnahme des Mannschaftstrainings zu Kontakten zwischen der Stadt Dortmund, auch dem Gesundheitsamt, und Borussia Dortmund geführt, um das Training der Profimannschaft, die Vorbereitung auf das Spiel und das Spiel selbst unter den Bedingungen der aktuellen Corona-Pandemie mit dem größtmöglichen Schutz für alle Beteiligten durchführen zu können.
Die CoronaSchutzVerordnung NRW erlaubt Berufssportler*innen die Ausübung ihres Berufes. Durch den BVB wurde im Vorfeld der auf politischer Ebene getroffenen Entscheidung zu den „Geisterspielen“ dennoch Kontakt mit dem Gesundheitsamt aufgenommen, um das für alle Vereine der ersten beiden Ligen durch die DFL verbindlich erstellte Hygienekonzept zu besprechen.
Das Gesundheitsamt beurteilt das Konzept als tragfähig. Das Konzept enthält Maßnahmen, die der möglichst frühen Erkennung infizierter Spieler und/oder Betreuer dienen. Das Konzept ist dazu geeignet, Infizierte früh zu erkennen und die Risiken einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 innerhalb des Spieler- und Betreuerkaders soweit wie möglich zu reduzieren.
Das Konzept sieht unter anderem regelmäßige Testungen von Spielern und Betreuern vor. Sollten dem Gesundheitsamt positive Fälle gemeldet werden, ist in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob nur der Betroffene oder weitere Kontaktpersonen isoliert werden müssen. Daher können pauschale Angaben zum Umfang von möglichen Quarantänemaßnahmen in einem Verein im Vorfeld nicht getroffen werden.
Bei der im Konzept der DFL vorgesehenen Quarantäne-Maßnahme handelt es sich um eine freiwillige Festlegung, weshalb das Gesundheitsamt als zuständige Ordnungsbehörde ohne Anlass keine Überwachungsmaßnahmen durchführen kann.
Nach dem Infektionsschutzgesetz kann das Gesundheitsamt Quarantäne-Maßnahmen grundsätzlich nur im Zusammenhang mit tatsächlich aufgetretenen Infektionsfällen anordnen. Dabei ist immer jeder Einzelfall zu betrachten und zu bewerten; das gilt auch für die sich daraus ergebenden Maßnahmen. Die Regelungen und Handlungsempfehlungen des Robert-Koch-Institutes sind dabei maßgeblich.