Die Änderung der Lohnsteuerklasse kann sich auszahlen. Durch einen geschickten Wechsel erhöht sich das monatliche Einkommen – das Nettogehalt steigt. Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft sind, können Sie wählen und aktiv wechseln. Für Ledige gibt es nur bedingt Spielraum.
Eine Änderung der Steuerklasse darf grundsätzlich nur einmal im Jahr erfolgen, bis spätestens zum 30. November des betreffenden Jahres beim Finanzamt. Die neue Kombination ist dann rückwirkend für das ganze Jahr wirksam.
Die Gründe für einen Wechsel sind vielfältig und reichen von der Trennung über die Geburt eines Kindes, einer Eheschließung bis hin zu einer Gehaltserhöhung. Auch bei der Nachwuchsplanung oder wenn Arbeitslosigkeit bevorsteht, sollte über die Lohnsteuerklasse nachgedacht werden.
Das höhere Nettoeinkommen bewirkt bei rechtzeitigem Wechsel höheres Elterngeld oder Arbeitslosengeld. Stellen Sie Ihren Antrag spätestens 7 Monate vor Beginn des Mutterschaftsurlaubes. Für das Arbeitslosengeld ist die am 01. Januar des jeweiligen Jahres gültige Steuerklassenkombination relevant.
Nachteilhaft kann es werden, wenn Sie die falsche Steuerklasse auswählen und die Schere zwischen den Gehältern der Lebenspartner zu groß ist. In diesem Fall kann es vorkommen, dass Sie am Ende Steuern nachzahlen müssen.
Dirk Hortig, Steuerberater