Eine mit einer Dashcam gefertigte permanente Videoaufzeichnung des Verkehrsgeschehens im Auto ist nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Sie ist auch nicht erforderlich, denn es können technisch kurze anlassbezogene Aufzeichnungen gefertigt werden, bei denen in kurzen Abständen gefertigte Aufnahmen überschrieben und gelöscht werden. Erst bei einer Kollision oder starken Bremsung darf die Aufnahme dauerhaft gespeichert werden. Verstöße gegen den Datenschutz bei permanenten Aufzeichnungen ohne kurzfristige Löschung sind strafbar.
Trotzdem kann die Dashcam-Aufzeichnung als Beweismittel im Unfallprozess verwertbar sein. Es sind die Interessen im Einzelfall abzuwägen. Dabei steht die Beweiserforderlichkeit dem Persönlichkeitsrecht der Gefilmten entgegen. Jedoch begibt sich jeder Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen in die Beobachtung der Allgemeinheit, sodass eine Beweisnot eines Verkehrsteilnehmers die Videoverwertung rechtfertigen kann, insbesondere wenn Anhaltspunkte für eine verkehrsanalytische Begutachtung fehlen. (BGH Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17)
Rechtsanwalt Thomas H. Haymann